Grundsteuerreform: echte Fleißarbeit für Hausbesitzer

Grundsteuerreform neue Berechnung
Verfasst von: Michael Claus
Veröffentlicht am:

Die Grundsteuerreform kommt! 2018 hatte das Bundesverfassungsgericht die bisher übliche Berechnung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. In seinem Urteil störte sich der oberste deutsche Gerichtshof an den sog. „Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“. Eine neue Grundsteuerberechnung soll deshalb nun ab Anfang 2025 in Kraft treten.

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So ist es politisch beschlossen. Doch die Reform ist komplex. 

Die Grundsteuerreform ist zwar keine direkte Energiefrage. Die Mitwirkung bei der Lieferung zahlloser Daten an die Finanzämter wird die Wohneigentümer aber sehr wohl echte Fleißarbeit kosten.“

Die Finanzministerien in den Ländern haben für das Mega-Projekt der Steuerverwaltung bereits Hunderte neuer Mitarbeiter eingestellt. Die Vorbereitungen für die Reform zur Neuberechnung der Grundsteuer aller Grundstücke laufen auf Hochtouren. Insgesamt sind aufgrund des höchsten Gerichtsurteils ca. 36 Mio. Grundstücke in Deutschland neu zu bewerten. Die Besitzer von rund 24 Mio. Wohnimmobilien und Eigenheimen sind ebenso zur Mitarbeit verpflichtet. 

Grundsteuerreform: Die Reform für mehr Gerechtigkeit? 

Nötig geworden war die Reform laut Gericht, weil das geltende Grundsteuergesetz (GrStG) gegen das Gleichheitsprinzip verstoße. Die Datengrundlage mit den veralteten Werten aus dem Jahr 1935 in Ostdeutschland bzw. 1964 in Westdeutschland führte zu teils komplett unterschiedlichen Bewertungen eigentlich vergleichbarer Objekte und somit zu großen Abweichungen bei der Höhe des Steuersatzes. 

Das soll nun durch die Grundsteuerreform alles besser und einfach gerechter werden. Was nur leider keineswegs einfacher wird, ist zum einen der föderale Flickenteppich. Der treibt sogar bei einer solch grundlegenden Reform gleich von Anfang an wieder neue Stilblüten. Zum anderen warnen viele Steuerberater jetzt schon davor, dass etliche Verbraucher mit der komplizierten Vorgehensweise, die dem Finanzamt leider oft zu eigen ist, überfordert sein könnten. 

Über eine spezielle Internetseite für die Grundsteuererklärung, die das Bundesministerium für Finanzen in Auftrag gegeben hat, soll deren Abgabe zumindest für Privatpersonen deutlich vereinfacht funktionieren!

Hausbesitzer müssen aktiv mitwirken 

Zur Vorbereitung der neuen Grundsteuerberechnung soll jeder Hausbesitzer nämlich eine eigene gesonderte Extra-Steuererklärung bei seinem Finanzamt abgeben. Möglich ist das vorzugsweise digital per Elster oder über die genannte Webseite (ausschließlich für Privatpersonen). Nur in Ausnahmen ist die analoge Abgabe in Papierform gestattet. 

Die Besitzer werden dazu vermutlich zwischen März und April dieses Jahres per Brief ersucht, die sog. „Erklärung zur Feststellung der Grundsteuerwerte“ einzureichen. Es gilt für alle Angaben der Stichtag 1. Januar 2022. Liefern sollen die Bürger diese Daten voraussichtlich frühestens ab Juli bis spätestens Ende Oktober 2022. Dann endet die Abgabefrist.

Wer es verpasst, seine Erklärung beim Finanzamt einzureichen, dem drohen empfindliche Sanktionen. Die Liste der Möglichkeiten reicht von den üblichen Verspätungszuschlägen über Zwangsgelder bis hin zu einer für den Verbraucher im Endeffekt womöglich ungünstigen Schätzung anstelle der nicht eingereichten Daten. Ohnehin dürfte sowieso nicht für jeden die Grundsteuerreform letztlich auch zu einem (wie von der Politik) versprochen gleich niedrigen Steuersatz führen.

Aktueller Hinweis

Der Gesetzgeber hat die Frist für die Abgabe der Grundsteuererklärung bis zum 31. Januar 2023 verlängert! Interessanterweise hält der Bund seine eigene Frist allerdings voraussichtlich selbst nicht ein, wie die Tagesschau der ARD berichtet. Anders als der normale Bürger es tun muss, reicht der Bund die Grundsteuererklärung für seine Immobilien und Grundstücke wohl erst bis Ende September 2023 ein.

Womit der neue Datenkrake gefüttert werden möchte? 

Egal in welchem Bundesland, müssen die Besitzer der Immobilien jede Menge verschiedene Daten ans Finanzamt liefern. So bleibt bei der Grundsteuerreform die bundesweite Einheitlichkeit einmal mehr konsequent von Vornherein auf der Strecke. Einige Ländermodelle sind einfacher gestrickt, andere komplexer. Auf das sog. „Bundesmodell“ haben sich die meisten Länder geeinigt. 

Dieses Bundesmodell verlangt leider just auch die meisten Daten zur Neuberechnung. Dass das Modell seinem Namen allerdings nur halb zur Ehre gereicht, zeigt sich schon an der Liste der abweichenden Bundesländer. Die Finanzverwaltungen in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen gehen ihren eigenen Weg. 

Angaben für die Feststellungserklärung zur Grundsteuerreform je nach Bundesland (von A-Z)*:

Modell Bundesland Angaben zur Berechnung des Grundsteuerwertes
Bundesmodell
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pflaz
  • Sachsen-Anhalt
  • Schleswig-Holstein
  • Thüringen
  • Grundbuchdaten (Flurnummer, Art der Bewirtschaftung bzw. Nutzung)

  • Bodenrichtwert (online über „Boris“)

  • Aktenzeichen des Einheitswertes (siehe „AZ der Bewertungsstelle“ auf altem Grundsteuerbescheid)

  • reine Wohnfläche (z.B. ohne Keller, Waschküche oder Garage)

  • Art der Immobilie (Ein- oder Zweifamilienhaus, Mietshaus, Eigentumswohnung, unbebautes Grundstück)

  • Anzahl kleiner, mittlerer und großer Wohnungen (klein bis 60 m2, mittel 60-100 m2, groß über 100 m2

  • Anzahl Garagen und Stellplätze

  • Baualtersklasse (Baujahr oder letzte Kernsanierung)

  • Grundstücksfläche

Bundesmodell mit geringerer Grundsteuermesszahl
  • Saarland
  • Sachsen
  • generell gleiche Angaben wie beim Bundesmodell, jedoch senken diese Länder die Grundsteuermesszahlen für Wohngebäude, sodass die Steuer am Ende im Vergleich zu anderen Nutzungen (wie z.B. zu Gewerbe, Mischnutzung) günstiger ausfällt
Flächenfaktormodell
  • Bayern
  • Hamburg
  • Hessen
  • Niedersachsen
  • Grundbuchdaten (Flurnummer, Art der Bewirtschaftung bzw. Nutzung)

  • Bodenrichtwert (in Bayern und Hamburg Angabe nicht erforderlich, in Hessen und Niedersachsen werden sie von Amts wegen ergänzt)

  • Aktenzeichen des Einheitswertes (siehe „AZ der Bewertungsstelle“ auf altem Grundsteuerbescheid)

  • reine Wohnfläche (z.B. ohne Keller, Waschküche oder Garage)

  • Grundstücksfläche

Bodenwertmodell
  • Baden-Württemberg
  • Grundbuchdaten (Flurnummer, Art der Bewirtschaftung bzw. Nutzung)

  • Bodenrichtwert (online über „Boris“)

  • Aktenzeichen des Einheitswertes (siehe „AZ der Bewertungsstelle“ auf altem Grundsteuerbescheid)

  • Grundstücksfläche

*Voraussichtlich notwendige Angaben ohne Gewähr 

Das sind aber ganz schön viele Daten, die die Eigentümer da zusammentragen müssen? Richtig! Deshalb sollte jeder, der seine Angaben fristgerecht einreichen möchte und zumindest in einem Bundesland wohnt, welches eines der aufwändigen Bundesmodelle anwendet, schon mal mit dem Sammeln anfangen. Sonst könnte die neue Grundsteuer B (also genau die für bebaute und bebaubare Grundstücke) am Ende teurer ausfallen als nötig!

Wie gesagt: Nicht für jeden Grundstücksbesitzer wird mit der Grundsteuerreform die zukünftige Grundsteuer so günstig wie bisher ausfallen!

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Michael Claus

Autor

Michael Claus ist staatlich geprüfter Techniker und Hausbesitzer. Als faktenorientierter Mensch bevorzugt er schlaue Lösungen. Mit über 20 Jahren praktischer Erfahrung teilt er sein Fachwissen und seine umfangreiche Expertise gerne beim Schreiben von unabhängigen Fachartikeln, Rezensionen und Produktvorstellungen.

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