Die Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) wird ab 15. August 2022 neu geregelt. Teilweise gelten die neuen Bedingungen für die BEG Förderung schon seit dem 28. Juli. Bundeswirtschaftsminister Robert Habeck verspricht, dass die Antragstellung künftig einfacher sei. Zuständigkeiten seien nun klarer geregelt. Die KfW begleitet mit ihren zinsverbilligten Krediten und Tilgungszuschüssen nur noch Komplettsanierungen. Einzelmaßnahmen werden nur noch durch das BAFA und seine Zuschüsse gefördert.
Wie Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), KfW und BAFA mitgeteilt haben, wird die Förderung nach BEG grundlegend angepasst. Tenor der Mitteilungen war, dass die Fördersätze teilweise abgesenkt und Zuständigkeiten umgeschichtet werden, das Niveau der Förderung aber hoch bleibe. Die Energiewende weg von Heizungen mit fossilen Energieträgern hin zu erneuerbaren Energien solle so beschleunigt werden.
Die 5 wichtigsten Änderungen auf einen Blick
- Heizungs-Tausch-Bonus: Einen extra Bonus von 10 Prozent zum regulären Fördersatz gibt es mit der neuen Regelung auch in Zukunft. Voraussetzung ist, dass vorhandene Heizungen auf Basis von Gas, Öl, Kohle oder Nachtspeicherung (Elektro) durch Heizungsanlagen ersetzt werden, die nicht mehr mit fossilen Brennstoffen arbeiten.
- Wärmepumpen-Bonus: Für Heizungsanlagen, die mit Wärmepumpen funktionieren, darunter beispielsweise auch Hybridheizungen aus Biomasseheizungen und Wärmepumpen, gibt’s nochmals einen extra Bonus von 5 Prozent obendrauf.
- Fördersätze: Um auch künftig möglichst vielen Antragstellern attraktive Fördersätze garantieren zu können, sinken fast alle Sätze für nachhaltige bzw. effizienzsteigernde Maßnahmen etwas. Die Fördersätze bleiben jedoch auf einem hohen Niveau und liegen zum Beispiel bei bis zu 20 Prozent für den Wechsel von einer Gas- oder Ölheizung auf eine Holzheizung bzw. bis zu 40 Prozent beim Umstieg auf eine Wärmepumpe.
„Mit dem neuen BEG wird die Gasheizung zwar nicht verboten, aber aus Sicht der Förderung maximal unsexy gemacht. Ob damit weiterhin ein Verbot im Raum steht, wird die Zukunft zeigen.“
- Zuständigkeiten KfW und BAFA: Die Kreditförderung von Einzelmaßnahmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) wird eingestellt. Die KfW fördert mit zinsverbilligten Krediten und Tilgungszuschüssen nur noch Komplettsanierungen. Die Förderung aller Einzelmaßnahmen obliegt damit allein dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Das BAFA fördert solche Maßnahmen wie gewohnt mit Zuschüssen.
- Keinerlei Förderung mehr für Gas: Die Förderfähigkeit von gasbetriebenen Heizungen (und allen damit verbundenen Umfeldmaßnahmen) wird komplett eingestellt. Nach dem neuen BEG werden also auch keine Gas-Brennwertheizungen, keine nur für den Einsatz erneuerbarer Energien vorbereiteten Gasheizungen („Renewable-Ready“), keine Gas-Hybridheizungen und ebenfalls keine gasbetriebenen Wärmepumpen mehr gefördert.
Für welche Heizung gibt’s die meiste Förderung?
Künftig werden durch das neue BEG ganz besonders die Wärmepumpen stark gefördert. Beantragt ein Verbraucher zum Beispiel bei der BAFA einen Zuschuss, weil er von seiner alten Öl-, Nachtspeicher-, Kohle- oder Gasheizung auf eine Wärmepumpe umsatteln will, erhält er in der Addition:
- 25 % grundsätzliche Förderung
- 10 % Heizungs-Tausch-Bonus
- 5 % Wärmepumpen-Bonus
So kommt der maximale Fördersatz für den Wechsel auf eine Wärmepumpe in Höhe von 40 Prozent zustande!
Wann tritt die neue BEG Förderung in Kraft?
Generell ist das neue BEG bereits zum 28. Juli in Kraft getreten. Seitdem gelten bereits die neuen Förderbedingungen für die Komplettsanierung von Gebäuden bei der staatlichen Förderbank KfW. Für Änderungen bei den BEG Einzelmaßnahmen durch die BAFA gilt jedoch eine Übergangsfrist zwischen alten und neuen Regelungen bis einschließlich 14. August. In dieser Übergangsfrist kann jeder Antragsteller allerdings nur einen Antrag stellen. Ab dem 15. August gilt das neue BEG somit endgültig für alle Vorhaben und Anträge.